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Kabelgebühr und Nebenkosten

fIst eine Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz in Deutschland angeschlossen, entstehen so genannte Kabelgebühren. Das bedeutet eine zusätzliche Aufwendung des Vermieters. Grundsätzlich ist es für den Vermieter zulässig, die Nebenkosten für die Grundgebühren des Kabelanschlusses auf den Mieter umzulegen. Zumeist entscheidet sich der Vermieter für einen Sammelanschluss, es kommt zu Abschlüssen von so genannten Mehrfachmietverträgen. Dadurch entstehen einige Kostenvorteile zu den einzelnen Verträgen.

Umlagefähigen Nebenkosten

Dadurch, dass der Vermieter für seine Mieter einen Kabelanschluss bereitstellt, steigert sich die Wohnqualität für die Mieter entsprechend. Die Kabelgebühren zählen übrigens nicht zu den Baukosten, sondern sie werden zu den so genannten umlagefähigen Nebenkosten gezählt.

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Auch dann, wenn der Mieter zum Beispiel den bereitgestellten Kabelanschluss vom Vermieter nicht nutzen sollte oder gar keinen Fernseher hat, zählt diese Umlage. Ausschlaggebend ist dabei die Möglichkeit den bereitgestellten Kabelanschluss zu nutzen. Damit der Vermieter an seine Mieter die Kabelanschlussgebühren umlegen kann, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag eindeutig vereinbart sein.

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Kalte Betriebskosten und Kabelgebühren

Werden Kabelgebühren verrechnet, erfolgt dies aufgrund einer gemeinsamen EDV-Anlage. Solche Gebühren zählen zu den kalten Betriebskosten. Wurde eine entsprechende Vereinbarung im jeweiligen Mietvertrag festgelegt, sind diese Kabelgebühren vom Mieter zu bezahlen. Der Mieter zahlt seine eigenen Kosten nur dann individuell selbst, wenn er selbst einen Anschluss über eine eigene Satellitenschüssel zur jeweiligen Wohneinheit hat. In diesem Fall muss er sich aber auch um die Installation kümmern.

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Was ist in den Kabelgebühren enthalten?

Viele Mieter stellen sich die Frage, was in den Kosten für den Kabelanschluss für die gemeinsame Anlage tatsächlich enthalten ist. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus folgenden Punkten zusammen:

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  • Strom für den Betrieb
  • monatlich zu entrichtende Grundgebühren
  • Kosten für die Weitersendung von Kabel
  • Wartung und Justierung der Anlage im Gebäude
  • Überprüfung der Betriebsbereitschaft
  • eventuelle Entgelte für Anlagen, die nicht Teil vom Mietobjekt sind

Es gibt allerdings Posten, die nicht in den Kabelgebühren enthalten sein dürfen. Beispiele hierfür sind, etwaige Reparaturen, bzw. Aufwände für die Instandsetzung des Kabelanschlusses. Diese sind vom Vermieter zu entrichten.

Gibt es einen Verteilerschlüssel?

Was die Verteilung der Kosten für den Kabelanschluss in einer Wohnanlage betrifft, so gibt es genaue Vorgaben über die so genannten kalten Betriebskostenpositionen. Dies ist gesetzlich geregelt und wird auf die Wohnfläche umgerechnet. In den meisten Fällen wird nach Wohneinheiten abgerechnet, wenn es um Kabelanschlussgebühren geht.

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Wenn der Mieter den Kabelanschluss nicht nutzt

Viele Mieter stellen infrage, ob sie die Kosten für einen gemeinsamen Kabelanschluss tatsächlich tragen müssen, wenn sie diesen nicht nutzen. Um Irrtümern vorzubeugen, sollte jeder Mieter wissen, dass die Zahlungspflicht nicht mit der Nutzung zusammenhängt.
Was zählt, ist der Mietvertrag. Wenn in diesem festgelegt wurde, dass die Kosten für den Kabelanschluss zu tragen sind, werden diese auch übernommen. Von der tatsächlichen Nutzung ist dies nicht abhängig.

Wie hoch dürfen die Nebenkosten für das Kabelfernsehen sein?

Es ist gesetzlich erlaubt, dass der Vermieter seine Mieter die monatlichen Nutzungsgebühren, bzw. die Kosten für den Kabelanschluss weiterleitet, die für das Kabelfernsehen entstehen. Bei dieser Umlage handelt es sich laut Statistiken des Deutschen Mieterbundes um ca. 13 Cent pro Monat pro Quadratmeter. Dies ist allerdings nur ein Richtwert. Weil ohnehin die Kosten für den Kabelanschluss pro Einheit, bzw. pro Wohneinheit berechnet werden kommt es in jedem Fall zu einer individuellen Aufstellung. Nur dann, wenn die Belastung unzumutbar und zu viel ist, kann der Umlageschlüssel geändert werden.

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Genügt ein Sperrfilter?

Was die Pflicht für die Umlage, bzw. die Bezahlung der Kabelgebühren seitens des Mieters betrifft, so ist das Urteil nach wie vor umstritten. Viele Rechtsexperten sind nämlich der Auffassung, dass es genügen sollte, einen so genannten Sperrfilter an der Steckdose anzubringen. Dieser sollte eigentlich nachweislich genügen, um zu zeigen, dass das Kabelfernsehen nicht benutzt wird. Somit sollte auch die Zahlungspflicht entfallen, dies sind jedoch individuelle Streitfälle.

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Die Nebenkosten prüfen

Vermieter dürfen grundsätzlich nur Kosten umlegen, welche im Mietvertrag an aufgeführt und geregelt sind. Auch Kabelanschlussgebühren müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende vom Vermieter an den Mieter abgerechnet werden.

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Eine Nachzahlung ist danach nicht mehr möglich. Wenn die Aufstellung für die Nebenkosten überprüft wird, sollte am besten der Mietvertrag hinzugezogen werden. Wenn Abrechnungskosten aufgelistet sind, die nicht im Vertrag geregelt sind, darf dies infrage gestellt werden. Zudem ist immer interessant, welcher Umlageschlüssel im Vertrag festgelegt wurde. Es ist übrigens sinnvoll, die aktuelle Abrechnung mit der Abrechnung von vorigem Jahr zu vergleichen.

Zudem ist es zulässig, vom Mieter eine Einsicht in die Belege zu verlangen, wenn die Kosten, zum Beispiel für Kabelanschlussgebühren zu hoch erscheinen. Der Vermieter sollte in Kenntnis darüber gesetzt werden, dass der Mieter mit der Abrechnung nicht einverstanden ist. Fachanwälte, der Mieterbund oder Mietvereine bieten in Hinsicht auf die Nebenkostenabrechnung Unterstützung.

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